Eine einheitliche Antwort gibt es nicht: Wer die Dolmetschkosten übernimmt und nach welchen Sätzen bezahlt wird, hängt davon ab, in welcher Situation gedolmetscht wird. Es gibt also nicht die eine Rechtsgrundlage, sondern mehrere Kostenträger mit jeweils eigenen Regeln.
Bei Behördengängen zahlt in der Regel die Behörde selbst. Für Bundesbehörden regelt das die Kommunikationshilfenverordnung des Bundes (KHV): Sie verweist für die Höhe der Vergütung auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) – also dieselbe Grundlage, nach der auch bei Gericht abgerechnet wird. Für Landes- und Kommunalbehörden gelten oft eigene Landesverordnungen, etwa in Nordrhein-Westfalen oder Sachsen, die sich inhaltlich aber meist am JVEG orientieren.
Beim Arztbesuch oder im Krankenhaus ist grundsätzlich die Krankenkasse zuständig: Nach § 17 Absatz 2 SGB I haben taube und hörbehinderte Menschen das Recht, bei Sozialleistungen in Gebärdensprache zu kommunizieren, und die Kasse muss die dadurch entstehenden Kosten übernehmen. In der Praxis ist das allerdings nicht immer unstrittig – es gab bereits mehrere Gerichtsverfahren dazu, unter anderem vor dem Bundessozialgericht. Für die private Krankenversicherung gibt es keine gesetzliche Pflicht, viele Unternehmen übernehmen die Kosten im ambulanten Bereich aber freiwillig. Beamtinnen und Beamte erhalten die Kosten über die Beihilfe erstattet.
Am Arbeitsplatz übernimmt meist das Inklusionsamt (früher Integrationsamt) die Kosten, zum Beispiel wenn eine gehörlose Person im Job regelmäßig Dolmetschende benötigt. Während einer Bewerbung oder bei der Jobsuche ist dagegen oft die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter zuständig, die sich laut interner Weisung ebenfalls am JVEG orientiert. Geht es um die Verständigung im Alltag außerhalb von Arzt- oder Behördenterminen, etwa bei familiären oder privaten Anlässen, kann die Eingliederungshilfe beim Sozialamt oder Bezirk greifen.
Wichtig ist in jedem Fall: Der Antrag auf Kostenübernahme sollte möglichst vor dem Termin gestellt werden, nicht erst danach. Wird ein Antrag abgelehnt, weil der zuständige Träger die eigene Zuständigkeit bestreitet, muss er ihn an die vermutlich richtige Stelle weiterleiten.
Kritisiert wird vor allem, dass die Vergütung trotz dieser vielen Grundlagen uneinheitlich bleibt: Verbände wie der Deutsche Gehörlosen-Bund fordern deshalb schon lange eine einheitliche, am JVEG orientierte und angemessene Bezahlung für alle Einsatzbereiche von Dolmetschenden – unabhängig davon, welcher Kostenträger im Einzelfall zuständig ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Je nach Anlass zahlt die Behörde, die Krankenkasse, das Inklusionsamt, die Agentur für Arbeit oder das Sozialamt – meist aber orientiert sich die Höhe der Vergütung am JVEG. Für Dolmetschende und für die Menschen, die auf sie angewiesen sind, bedeutet das vor allem: Wer zuständig ist, muss im Einzelfall geklärt werden, am besten frühzeitig und mit Unterstützung von Beratungsstellen oder Verbänden.


